RS Vwgh 2016/2/24 2013/05/0225

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

L78005 Elektrizität Salzburg
L78105 Starkstromwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ElektrizitätsG Slbg 1999 §45 ;
ElektrizitätsG Slbg 1999 §46 ;
ElektrizitätsG Slbg 1999 §48 ;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend, wobei es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder in einem bestimmten Zeitraum) rechtens war oder sein wird, sondern mit einem Bewilligungsbescheid eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene E vom 27. Februar 1995, 91/10/0089, mwN).Für die Beurteilung eines elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend, wobei es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder in einem bestimmten Zeitraum) rechtens war oder sein wird, sondern mit einem Bewilligungsbescheid eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene E vom 27. Februar 1995, 91/10/0089, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050225.X02

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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