Index
L78005 Elektrizität SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Beurteilung eines elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend, wobei es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder in einem bestimmten Zeitraum) rechtens war oder sein wird, sondern mit einem Bewilligungsbescheid eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene E vom 27. Februar 1995, 91/10/0089, mwN).Für die Beurteilung eines elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend, wobei es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder in einem bestimmten Zeitraum) rechtens war oder sein wird, sondern mit einem Bewilligungsbescheid eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene E vom 27. Februar 1995, 91/10/0089, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050225.X02Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018