RS Vwgh 2016/2/24 2013/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §13 Abs2 litb;
BauO Wr §134 Abs2;
BauO Wr §134 Abs6;
BauO Wr §16 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Teilungsplan und dem diesen genehmigenden erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich, dass damit ausschließlich die Abteilung sowie Ab- und Zuschreibungen von Grundflächen bewilligt wurden, die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, dass Grundflächen des Beschwerdeführers "von der Grundabteilung per se tangiert" würden, weil sie als selbstständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz einbezogen würden. Mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer künftigen Einbeziehung der Grundflächen des Beschwerdeführers ("Ergänzungsflächen") in den Bauplatzteil der mitbeteiligten Partei und die Möglichkeit einer künftigen Enteignung dieser Grundflächen ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Abteilungsbewilligung keine unmittelbare Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers hat (Hinweis E vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0012, mwN). In einem allfälligen Enteignungsverfahren betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat dieser gemäß § 134 Abs. 6 Wr BauO Parteistellung und die Gelegenheit, etwaige Rechtsverletzungen geltend zu machen und sich gegen die Enteignung seiner Grundflächen zur Wehr zu setzen. Im Hinblick darauf besteht im Übrigen für den Beschwerdeführer keine unter dem Blickwinkel des Art. 1 Abs. 1 1. ZPEMRK oder in sonstiger verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenkliche Rechtsschutzlücke.Aus dem Teilungsplan und dem diesen genehmigenden erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich, dass damit ausschließlich die Abteilung sowie Ab- und Zuschreibungen von Grundflächen bewilligt wurden, die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, dass Grundflächen des Beschwerdeführers "von der Grundabteilung per se tangiert" würden, weil sie als selbstständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz einbezogen würden. Mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer künftigen Einbeziehung der Grundflächen des Beschwerdeführers ("Ergänzungsflächen") in den Bauplatzteil der mitbeteiligten Partei und die Möglichkeit einer künftigen Enteignung dieser Grundflächen ist für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Abteilungsbewilligung keine unmittelbare Wirkung auf die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers hat (Hinweis E vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0012, mwN). In einem allfälligen Enteignungsverfahren betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers hat dieser gemäß Paragraph 134, Absatz 6, Wr BauO Parteistellung und die Gelegenheit, etwaige Rechtsverletzungen geltend zu machen und sich gegen die Enteignung seiner Grundflächen zur Wehr zu setzen. Im Hinblick darauf besteht im Übrigen für den Beschwerdeführer keine unter dem Blickwinkel des Artikel eins, Absatz eins, 1. ZPEMRK oder in sonstiger verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenkliche Rechtsschutzlücke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050217.X02

Im RIS seit

17.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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