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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Kreis der Personen, denen im Grundabteilungsverfahren Parteistellung zukommt, ist in § 134 Abs. 2 Wr BauO festgelegt. In einem solchen Verfahren kommt Nachbarn über § 134 Abs. 2 leg.cit. hinaus grundsätzlich keine Parteistellung zu, doch können sie allfällige Rechtsverletzungen etwa im folgenden Baubewilligungsverfahren geltend machen, weil ihnen die Rechtskraft des Abteilungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (Hinweis E vom 26. Februar 1985, 85/05/0011).Der Kreis der Personen, denen im Grundabteilungsverfahren Parteistellung zukommt, ist in Paragraph 134, Absatz 2, Wr BauO festgelegt. In einem solchen Verfahren kommt Nachbarn über Paragraph 134, Absatz 2, leg.cit. hinaus grundsätzlich keine Parteistellung zu, doch können sie allfällige Rechtsverletzungen etwa im folgenden Baubewilligungsverfahren geltend machen, weil ihnen die Rechtskraft des Abteilungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (Hinweis E vom 26. Februar 1985, 85/05/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050217.X01Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016