RS Vwgh 2016/2/24 2013/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2016
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Kreis der Personen, denen im Grundabteilungsverfahren Parteistellung zukommt, ist in § 134 Abs. 2 Wr BauO festgelegt. In einem solchen Verfahren kommt Nachbarn über § 134 Abs. 2 leg.cit. hinaus grundsätzlich keine Parteistellung zu, doch können sie allfällige Rechtsverletzungen etwa im folgenden Baubewilligungsverfahren geltend machen, weil ihnen die Rechtskraft des Abteilungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (Hinweis E vom 26. Februar 1985, 85/05/0011).Der Kreis der Personen, denen im Grundabteilungsverfahren Parteistellung zukommt, ist in Paragraph 134, Absatz 2, Wr BauO festgelegt. In einem solchen Verfahren kommt Nachbarn über Paragraph 134, Absatz 2, leg.cit. hinaus grundsätzlich keine Parteistellung zu, doch können sie allfällige Rechtsverletzungen etwa im folgenden Baubewilligungsverfahren geltend machen, weil ihnen die Rechtskraft des Abteilungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (Hinweis E vom 26. Februar 1985, 85/05/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050217.X01

Im RIS seit

17.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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