RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/21/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrPolG 2005 §88 Abs2a;
FrPolG 2005 §90 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Besteht kein Zweifel daran, dass dem Fremden ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen ist, so macht der Umstand, dass das vom VwG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt wird, dessen Spruch nicht unbestimmt. Für ein dem BFA eingeräumtes Ermessen, auch eine kürzere Gültigkeitsdauer bei der Ausstellung des Fremdenpasses vorzusehen, besteht - ungeachtet der Verwendung des Wortes "können" in § 90 Abs. 1 FrPolG 2005 - kein Anhaltspunkt, zumal der genannten Bestimmung diesbezüglich auch keine Ermessenskriterien zu entnehmen sind. Außer bei Vorliegen der in der Z 1 und Z 2 angeführten Ausnahmen ist daher ein Fremdenpass gemäß § 90 Abs. 1 FrPolG 2005 (immer) für die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. Da somit insoweit kein Spielraum besteht, genügt der Spruch des VwG dem Bestimmtheitserfordernis des § 17 VwGVG 2014 iVm § 59 Abs. 1 AVG.Besteht kein Zweifel daran, dass dem Fremden ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen ist, so macht der Umstand, dass das vom VwG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich festgestellt wird, dessen Spruch nicht unbestimmt. Für ein dem BFA eingeräumtes Ermessen, auch eine kürzere Gültigkeitsdauer bei der Ausstellung des Fremdenpasses vorzusehen, besteht - ungeachtet der Verwendung des Wortes "können" in Paragraph 90, Absatz eins, FrPolG 2005 - kein Anhaltspunkt, zumal der genannten Bestimmung diesbezüglich auch keine Ermessenskriterien zu entnehmen sind. Außer bei Vorliegen der in der Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Ausnahmen ist daher ein Fremdenpass gemäß Paragraph 90, Absatz eins, FrPolG 2005 (immer) für die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. Da somit insoweit kein Spielraum besteht, genügt der Spruch des VwG dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210052.L02

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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