Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit der Fremde - ohne nähere Ausführungen - weiter anführt, der in der auf ihn angewendeten Aufenthaltsverbotsnorm des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 im zweiten Satz verwendete Begriff der "erheblichen" Gefahr sei unbestimmt "und daher nicht anwendbar", wirft er der Sache nach eine verfassungsrechtliche Frage auf, deren Lösung nicht dem VwGH anheim liegt (Hinweis B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009). Im Übrigen hat der VwGH in seiner umfangreichen Judikatur zu § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 aber nie in Frage gestellt, dass Gefährdungsprognosen auf Basis dieser Bestimmung möglich sind und auch vorgenommen werden müssen (Hinweis B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079; B 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017; E 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133).Soweit der Fremde - ohne nähere Ausführungen - weiter anführt, der in der auf ihn angewendeten Aufenthaltsverbotsnorm des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 im zweiten Satz verwendete Begriff der "erheblichen" Gefahr sei unbestimmt "und daher nicht anwendbar", wirft er der Sache nach eine verfassungsrechtliche Frage auf, deren Lösung nicht dem VwGH anheim liegt (Hinweis B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009). Im Übrigen hat der VwGH in seiner umfangreichen Judikatur zu Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 aber nie in Frage gestellt, dass Gefährdungsprognosen auf Basis dieser Bestimmung möglich sind und auch vorgenommen werden müssen (Hinweis B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079; B 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017; E 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210035.L02Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016