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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird der vom VwG bestätigte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes bekämpft und insoweit ein Widerspruch zur Judikatur des VwGH behauptet. In diesen beiden Punkten bestand jedoch schon bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr (Hinweis B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; B 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210021.L02Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019