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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Rechtssatz
Soweit aus dem Vorbringen des Revisionswerbers hervorgeht, dass er die Ansicht vertritt, die für minderjährige Asylwerber geschaffene Verfahrensbestimmungen seien allein bereits aufgrund seiner Behauptungen, er sei minderjährig, solange auf ihn anzuwenden, als seine Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Prämisse am Boden der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zutrifft (im Übrigen ebenso wenig wie eine Rechtsansicht, nach der eine Verfahrenspartei immer solange als prozessfähig zu gelten hätte, bis sie selbst den Nachweis über ihre fehlende Handlungsfähigkeit beigebracht hätte; vgl. dazu das E vom 30. Jänner 1996, 95/11/0151). Eine gesetzliche Vorschrift, die solches für Verfahren nach dem AsylG 2005 anordnen würde, existiert nicht. Insbesondere kann § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden.Soweit aus dem Vorbringen des Revisionswerbers hervorgeht, dass er die Ansicht vertritt, die für minderjährige Asylwerber geschaffene Verfahrensbestimmungen seien allein bereits aufgrund seiner Behauptungen, er sei minderjährig, solange auf ihn anzuwenden, als seine Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Prämisse am Boden der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zutrifft (im Übrigen ebenso wenig wie eine Rechtsansicht, nach der eine Verfahrenspartei immer solange als prozessfähig zu gelten hätte, bis sie selbst den Nachweis über ihre fehlende Handlungsfähigkeit beigebracht hätte; vergleiche dazu das E vom 30. Jänner 1996, 95/11/0151). Eine gesetzliche Vorschrift, die solches für Verfahren nach dem AsylG 2005 anordnen würde, existiert nicht. Insbesondere kann Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L16Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019