RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/19/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21;
BFA-VG 2014 §10;
BFA-VG 2014 §13 Abs3;
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Rechtssatz

Soweit aus dem Vorbringen des Revisionswerbers hervorgeht, dass er die Ansicht vertritt, die für minderjährige Asylwerber geschaffene Verfahrensbestimmungen seien allein bereits aufgrund seiner Behauptungen, er sei minderjährig, solange auf ihn anzuwenden, als seine Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Prämisse am Boden der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zutrifft (im Übrigen ebenso wenig wie eine Rechtsansicht, nach der eine Verfahrenspartei immer solange als prozessfähig zu gelten hätte, bis sie selbst den Nachweis über ihre fehlende Handlungsfähigkeit beigebracht hätte; vgl. dazu das E vom 30. Jänner 1996, 95/11/0151). Eine gesetzliche Vorschrift, die solches für Verfahren nach dem AsylG 2005 anordnen würde, existiert nicht. Insbesondere kann § 13 Abs. 3 BFA-VG 2014 eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden.Soweit aus dem Vorbringen des Revisionswerbers hervorgeht, dass er die Ansicht vertritt, die für minderjährige Asylwerber geschaffene Verfahrensbestimmungen seien allein bereits aufgrund seiner Behauptungen, er sei minderjährig, solange auf ihn anzuwenden, als seine Volljährigkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Prämisse am Boden der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zutrifft (im Übrigen ebenso wenig wie eine Rechtsansicht, nach der eine Verfahrenspartei immer solange als prozessfähig zu gelten hätte, bis sie selbst den Nachweis über ihre fehlende Handlungsfähigkeit beigebracht hätte; vergleiche dazu das E vom 30. Jänner 1996, 95/11/0151). Eine gesetzliche Vorschrift, die solches für Verfahren nach dem AsylG 2005 anordnen würde, existiert nicht. Insbesondere kann Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG 2014 eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L16

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten