RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/19/0007

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
BFA-VG 2014 §10;
BFA-VG 2014 §13 Abs3;
VwGVG 2014 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der zu früheren Rechtslagen des AsylG 2005 oder vormaligen Asylgesetzen ergangenen Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, dass die Erlassung eines separaten (Zwischen-)Bescheides, mit dem -

für das weitere Verfahren bindend - festgestellt werde, dass ein Asylwerber zu einem bestimmten Zeitpunkt geboren bzw. ob er im Zeitpunkt der Erlassung dieses "Zwischenbescheides" noch minderjährig oder bereits volljährig sei, als geboten angesehen worden wäre, obgleich auch bereits die frühere Rechtslage diverse Normen betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie Mitwirkungspflichten bei der Eruierung des Lebensalters eines Asylwerbers kannte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L14

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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