RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/19/0007

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
BFA-VG 2014 §10;
BFA-VG 2014 §13 Abs3;
VwGVG 2014 §7 Abs1;

Rechtssatz

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des vom Revisionswerber angegebenen Lebensalters zwecks dessen Eruierung Befund und Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt. Eine Abschrift desselben wurde dem als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Schreiben angeschlossen und dem Revisionswerber gemeinsam mit diesem Schreiben übergeben. Dem Revisionswerber wurde eine Frist von einer Woche "ab Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung" eingeräumt, "zu dieser Stellung zu nehmen". Vor dem Hintergrund der Formulierungen in der Erledigung hegt der VwGH keinen Zweifel, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der gegenständlichen Erledigung nicht nur die Absicht verfolgte, dem Revisionswerber (lediglich) im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör zum von ihr aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses angenommenen Sachverhalt einzuräumen, sondern auch bei objektiver Betrachtung dieser Erledigung allein dieser Inhalt beigemessen werden kann. Dass damit seitens der Behörde - ohne Rücksichtnahme auf den Inhalt einer allfällig vom Revisionswerber erstatteten Stellungnahme - eine für das gesamte weitere Verfahren rechtsverbindliche Feststellung seines Geburtsdatums erfolgen sollte, kann der Erledigung auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht unterstellt werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des vom Revisionswerber angegebenen Lebensalters zwecks dessen Eruierung Befund und Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt. Eine Abschrift desselben wurde dem als "Verfahrensanordnung" bezeichneten Schreiben angeschlossen und dem Revisionswerber gemeinsam mit diesem Schreiben übergeben. Dem Revisionswerber wurde eine Frist von einer Woche "ab Ausfolgung dieser Verfahrensanordnung" eingeräumt, "zu dieser Stellung zu nehmen". Vor dem Hintergrund der Formulierungen in der Erledigung hegt der VwGH keinen Zweifel, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der gegenständlichen Erledigung nicht nur die Absicht verfolgte, dem Revisionswerber (lediglich) im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zum von ihr aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses angenommenen Sachverhalt einzuräumen, sondern auch bei objektiver Betrachtung dieser Erledigung allein dieser Inhalt beigemessen werden kann. Dass damit seitens der Behörde - ohne Rücksichtnahme auf den Inhalt einer allfällig vom Revisionswerber erstatteten Stellungnahme - eine für das gesamte weitere Verfahren rechtsverbindliche Feststellung seines Geburtsdatums erfolgen sollte, kann der Erledigung auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht unterstellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L11

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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