RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2016/19/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VwGVG 2014 §7 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, ist nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden (vgl. etwa den dem das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2004/04/0221, zugrundeliegenden Fall, in dem ein als "Auftrag" betiteltes und von der Verwaltungsbehörde im Weiteren als Verfahrensanordnung bezeichnetes Schriftstück als Bescheid einzustufen war; sowie zum Umstand, dass eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung selbst dann nicht Bescheidqualität erlangt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, das E vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0038, und den B vom 19. November 2009, 2009/07/0161, jeweils mwN).Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, ist nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden vergleiche etwa den dem das Erkenntnis vom 27. Juni 2007, 2004/04/0221, zugrundeliegenden Fall, in dem ein als "Auftrag" betiteltes und von der Verwaltungsbehörde im Weiteren als Verfahrensanordnung bezeichnetes Schriftstück als Bescheid einzustufen war; sowie zum Umstand, dass eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung selbst dann nicht Bescheidqualität erlangt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird, das E vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0038, und den B vom 19. November 2009, 2009/07/0161, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L09

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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