Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Rechtssatz
Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (Hinweis B vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN). Zudem enthält das BFA-VG 2014 betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. dazu in erster Linie die Bestimmungen des § 10 BFA-VG 2014).Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (Hinweis B vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN). Zudem enthält das BFA-VG 2014 betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können vergleiche dazu in erster Linie die Bestimmungen des Paragraph 10, BFA-VG 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190007.L02Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019