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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/13/0006 B 22. Juli 2015 RS 2Stammrechtssatz
Ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung in der Revision nicht zu ersetzen (vgl. den Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, mwN).Ein Verweis auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung in der Revision nicht zu ersetzen vergleiche den Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160104.L01Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016