Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wurde die der Partei ausgehändigte, mit "DUPLIKAT" überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt, so handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG. Fehlt dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liegt kein Bescheid vor.Wurde die der Partei ausgehändigte, mit "DUPLIKAT" überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt, so handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Fehlt dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liegt kein Bescheid vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080108.L01Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016