RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2015/08/0108

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wurde die der Partei ausgehändigte, mit "DUPLIKAT" überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt, so handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG. Fehlt dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liegt kein Bescheid vor.Wurde die der Partei ausgehändigte, mit "DUPLIKAT" überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt, so handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Fehlt dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liegt kein Bescheid vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080108.L01

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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