Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis, insoweit diese zur Entscheidung stehen, bestehen Parteistellung und Entscheidungspflicht. Durch Anträge, denen (etwa mangels Anwendbarkeit des in Anspruch genommenen Gesetzes) kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, wird ein eigenes Verfahren eingeleitet, in welchem dem Antragsteller Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen - auch kostenverursachenden - Amtshandlungen gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG abzusprechen (vgl. VwSlg 9458 A/1977). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dasselbe nicht auch für Formalparteien gilt.Im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis, insoweit diese zur Entscheidung stehen, bestehen Parteistellung und Entscheidungspflicht. Durch Anträge, denen (etwa mangels Anwendbarkeit des in Anspruch genommenen Gesetzes) kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, wird ein eigenes Verfahren eingeleitet, in welchem dem Antragsteller Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen - auch kostenverursachenden - Amtshandlungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG abzusprechen vergleiche VwSlg 9458 A/1977). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dasselbe nicht auch für Formalparteien gilt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070170.L05Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016