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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 B-UHG 2009 unterliegen Schäden dann, wenn sie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 (20. Juni 2009) stattgefunden haben, oder zwar nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, aber unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 beendet war, nicht dem B-UHG 2009. Die auf sachverständiger Ebene erfolgte Klärung bezog sich auf die Frage, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich (auch) auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten. Um die Kostenersatzpflicht des Beteiligten auch in einem solchen Verfahren annehmen zu können, wäre ein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die Notwendigkeit der Klärung des Einbringungszeitpunktes solcher Emissionen Voraussetzung. Davon ist das Verschulden des Beteiligten an der (in der Vergangenheit liegenden) Grundwasserverunreinigung durch den konsenswidrigen Betrieb der Anlage zu unterscheiden; im diesbezüglich durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren ist der Beteiligte auch für die dort eingeholten Gutachten nicht-amtlicher Sachverständiger kostenpflichtig. Das vorliegende Gutachten wurde aber nicht im wasserrechtlichen Verfahren erstattet. Der Beteiligte wäre dann zum Kostenersatz im Verfahren nach dem B-UHG 2009 verpflichtet, wenn er die dortige Amtshandlung (Gutachten) verschuldet hätte, ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem schuldhaften Verhalten und der Einholung des Gutachtens zur Feststellung, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich auch auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten, bestünde, und das Gutachten auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig gewesen wäre. Die Einholung des Gutachtens war notwendig. Der Beteiligte hat diese Amtshandlung (Gutachten) nicht verschuldet. Der Beteiligte hat zurechenbare Verunreinigungen stets bestritten. Er hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des entscheidenden Emissionszeitpunktes durch die Behörde nicht an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen. Es fehlt daher der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der revisionswerbenden BH und der Einholung des Gutachtens. Dazu kommt, dass nach dem Inhalt des Gutachtens Emissionen, die dem Beteiligten zurechenbar wären, im oder nach dem für die Anwendung des B-UHG 2009 relevanten Zeitpunkt eben nicht nachgewiesen werden konnten.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, B-UHG 2009 unterliegen Schäden dann, wenn sie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 (20. Juni 2009) stattgefunden haben, oder zwar nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, aber unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 beendet war, nicht dem B-UHG 2009. Die auf sachverständiger Ebene erfolgte Klärung bezog sich auf die Frage, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich (auch) auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten. Um die Kostenersatzpflicht des Beteiligten auch in einem solchen Verfahren annehmen zu können, wäre ein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die Notwendigkeit der Klärung des Einbringungszeitpunktes solcher Emissionen Voraussetzung. Davon ist das Verschulden des Beteiligten an der (in der Vergangenheit liegenden) Grundwasserverunreinigung durch den konsenswidrigen Betrieb der Anlage zu unterscheiden; im diesbezüglich durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren ist der Beteiligte auch für die dort eingeholten Gutachten nicht-amtlicher Sachverständiger kostenpflichtig. Das vorliegende Gutachten wurde aber nicht im wasserrechtlichen Verfahren erstattet. Der Beteiligte wäre dann zum Kostenersatz im Verfahren nach dem B-UHG 2009 verpflichtet, wenn er die dortige Amtshandlung (Gutachten) verschuldet hätte, ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem schuldhaften Verhalten und der Einholung des Gutachtens zur Feststellung, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich auch auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten, bestünde, und das Gutachten auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig gewesen wäre. Die Einholung des Gutachtens war notwendig. Der Beteiligte hat diese Amtshandlung (Gutachten) nicht verschuldet. Der Beteiligte hat zurechenbare Verunreinigungen stets bestritten. Er hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des entscheidenden Emissionszeitpunktes durch die Behörde nicht an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen. Es fehlt daher der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der revisionswerbenden BH und der Einholung des Gutachtens. Dazu kommt, dass nach dem Inhalt des Gutachtens Emissionen, die dem Beteiligten zurechenbar wären, im oder nach dem für die Anwendung des B-UHG 2009 relevanten Zeitpunkt eben nicht nachgewiesen werden konnten.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070170.L04Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016