RS Vwgh 2016/2/25 Ra 2015/07/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §1294;
AVG §56;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
B-UHG 2009 §2 Abs1 Z1;
B-UHG 2009 §6;
B-UHG 2009 §7;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 B-UHG 2009 unterliegen Schäden dann, wenn sie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 (20. Juni 2009) stattgefunden haben, oder zwar nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, aber unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 beendet war, nicht dem B-UHG 2009. Die auf sachverständiger Ebene erfolgte Klärung bezog sich auf die Frage, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich (auch) auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten. Um die Kostenersatzpflicht des Beteiligten auch in einem solchen Verfahren annehmen zu können, wäre ein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die Notwendigkeit der Klärung des Einbringungszeitpunktes solcher Emissionen Voraussetzung. Davon ist das Verschulden des Beteiligten an der (in der Vergangenheit liegenden) Grundwasserverunreinigung durch den konsenswidrigen Betrieb der Anlage zu unterscheiden; im diesbezüglich durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren ist der Beteiligte auch für die dort eingeholten Gutachten nicht-amtlicher Sachverständiger kostenpflichtig. Das vorliegende Gutachten wurde aber nicht im wasserrechtlichen Verfahren erstattet. Der Beteiligte wäre dann zum Kostenersatz im Verfahren nach dem B-UHG 2009 verpflichtet, wenn er die dortige Amtshandlung (Gutachten) verschuldet hätte, ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem schuldhaften Verhalten und der Einholung des Gutachtens zur Feststellung, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich auch auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten, bestünde, und das Gutachten auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig gewesen wäre. Die Einholung des Gutachtens war notwendig. Der Beteiligte hat diese Amtshandlung (Gutachten) nicht verschuldet. Der Beteiligte hat zurechenbare Verunreinigungen stets bestritten. Er hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des entscheidenden Emissionszeitpunktes durch die Behörde nicht an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen. Es fehlt daher der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der revisionswerbenden BH und der Einholung des Gutachtens. Dazu kommt, dass nach dem Inhalt des Gutachtens Emissionen, die dem Beteiligten zurechenbar wären, im oder nach dem für die Anwendung des B-UHG 2009 relevanten Zeitpunkt eben nicht nachgewiesen werden konnten.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, B-UHG 2009 unterliegen Schäden dann, wenn sie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 (20. Juni 2009) stattgefunden haben, oder zwar nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, aber unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 beendet war, nicht dem B-UHG 2009. Die auf sachverständiger Ebene erfolgte Klärung bezog sich auf die Frage, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich (auch) auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten. Um die Kostenersatzpflicht des Beteiligten auch in einem solchen Verfahren annehmen zu können, wäre ein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die Notwendigkeit der Klärung des Einbringungszeitpunktes solcher Emissionen Voraussetzung. Davon ist das Verschulden des Beteiligten an der (in der Vergangenheit liegenden) Grundwasserverunreinigung durch den konsenswidrigen Betrieb der Anlage zu unterscheiden; im diesbezüglich durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren ist der Beteiligte auch für die dort eingeholten Gutachten nicht-amtlicher Sachverständiger kostenpflichtig. Das vorliegende Gutachten wurde aber nicht im wasserrechtlichen Verfahren erstattet. Der Beteiligte wäre dann zum Kostenersatz im Verfahren nach dem B-UHG 2009 verpflichtet, wenn er die dortige Amtshandlung (Gutachten) verschuldet hätte, ein kausaler Zusammenhang zwischen diesem schuldhaften Verhalten und der Einholung des Gutachtens zur Feststellung, ob die vorgefundene Verunreinigung nachweislich auch auf Emissionen zurückzuführen war, die nach dem Inkrafttreten des B-UHG 2009 erfolgten, bestünde, und das Gutachten auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig gewesen wäre. Die Einholung des Gutachtens war notwendig. Der Beteiligte hat diese Amtshandlung (Gutachten) nicht verschuldet. Der Beteiligte hat zurechenbare Verunreinigungen stets bestritten. Er hat es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des entscheidenden Emissionszeitpunktes durch die Behörde nicht an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß fehlen lassen. Es fehlt daher der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der revisionswerbenden BH und der Einholung des Gutachtens. Dazu kommt, dass nach dem Inhalt des Gutachtens Emissionen, die dem Beteiligten zurechenbar wären, im oder nach dem für die Anwendung des B-UHG 2009 relevanten Zeitpunkt eben nicht nachgewiesen werden konnten.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070170.L04

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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