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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem aus dem Einforstungsrecht Verpflichteten kommt in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft iSd § 5 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 nach § 5 Abs. 3 legcit Parteistellung zu. Dass der Gesetzgeber mit der Novellierung der § 5 Abs. 2 und 3 durch LGBl. Nr. 20/2007 eine Änderung im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung der verpflichteten Partei herbeiführen wollte, ist jedoch weder der Bestimmung selbst noch den diesbezüglichen Erläuterungen (XV. GPStLT RV EZ 1046/1) zu entnehmen (vgl. E 2. Juli 1998, 95/07/0125; E 7. Juli 1987, 86/07/0081). Es ist nicht zu erkennen, dass der Ausführungsgesetzgeber des Stmk EinforstungsLG 1983 eine von der grundsatzgesetzlichen Rechtslage (vgl. § 35 Abs 1 und § 5 Abs 2 WWSGG) abweichende Regelung dahingehend treffen wollte, dass das in § 5 Abs. 3 Stmk EinforstungsLG 1983 verankerte Anhörungsrecht die Parteistellung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft im Verfahren aufhebt. Die Rechtssphäre des Eigentümers der mit Holzbezugsrechten belasteten Liegenschaft wird durch die Übertragung dieser Rechte von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere berechtigte Liegenschaft berührt.Dem aus dem Einforstungsrecht Verpflichteten kommt in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft iSd Paragraph 5, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 nach Paragraph 5, Absatz 3, legcit Parteistellung zu. Dass der Gesetzgeber mit der Novellierung der Paragraph 5, Absatz 2 und 3 durch Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2007, eine Änderung im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung der verpflichteten Partei herbeiführen wollte, ist jedoch weder der Bestimmung selbst noch den diesbezüglichen Erläuterungen (römisch fünfzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1046/1) zu entnehmen vergleiche E 2. Juli 1998, 95/07/0125; E 7. Juli 1987, 86/07/0081). Es ist nicht zu erkennen, dass der Ausführungsgesetzgeber des Stmk EinforstungsLG 1983 eine von der grundsatzgesetzlichen Rechtslage vergleiche Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, WWSGG) abweichende Regelung dahingehend treffen wollte, dass das in Paragraph 5, Absatz 3, Stmk EinforstungsLG 1983 verankerte Anhörungsrecht die Parteistellung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft im Verfahren aufhebt. Die Rechtssphäre des Eigentümers der mit Holzbezugsrechten belasteten Liegenschaft wird durch die Übertragung dieser Rechte von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere berechtigte Liegenschaft berührt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070059.X03Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016