Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0051 E 29. Juni 1995 RS 5Stammrechtssatz
Dem VwGG ist eine Bestimmung, die für den Fall der Abweisung einer Beschwerde, deren Abtretung an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber vorsieht, ob eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vorliegt und ob die in Rede stehende Bestimmung verfassungskonform ist, fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070044.X11Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016