RS Vwgh 2016/2/25 2013/07/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §365;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. E 28. Februar 2013, 2010/07/0026; E 24. Oktober 2013, 2013/07/0053). Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf im dargelegten Sinn nicht abgeleitet werden.Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen vergleiche E 28. Februar 2013, 2010/07/0026; E 24. Oktober 2013, 2013/07/0053). Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf im dargelegten Sinn nicht abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070044.X10

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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