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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §365;Rechtssatz
Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. E 28. Februar 2013, 2010/07/0026; E 24. Oktober 2013, 2013/07/0053). Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf im dargelegten Sinn nicht abgeleitet werden.Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen vergleiche E 28. Februar 2013, 2010/07/0026; E 24. Oktober 2013, 2013/07/0053). Allein aus dem öffentlichen Interesse an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern - konkret der heimischen Wasserkraft - kann ein den Eingriff in Rechte Dritter voraussetzender Bedarf im dargelegten Sinn nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070044.X10Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016