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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage fremde Rechte und kann der Bewilligungswerber mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte keine Einigung erzielen, setzt die wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die beeinträchtigten fremden Rechte eine Zwangsrechtseinräumung gemäß § 63 WRG 1959 - hier: bezogen auf die konkrete Druckrohrleitung gemäß § 63 lit. b WRG 1959 die Einräumung eines Leitungsrechts - voraus.Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage fremde Rechte und kann der Bewilligungswerber mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte keine Einigung erzielen, setzt die wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die beeinträchtigten fremden Rechte eine Zwangsrechtseinräumung gemäß Paragraph 63, WRG 1959 - hier: bezogen auf die konkrete Druckrohrleitung gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 die Einräumung eines Leitungsrechts - voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070044.X08Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016