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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1500;Rechtssatz
Bei Übereignung eines von zwei Grundstücken desselben Eigentümers, von denen ein Grundstück offenkundig dem anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht nach herrschender Ansicht eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung (vgl. RIS-Justiz RS0011618 (T3), RS0119170 (T1)). Die Dienstbarkeit des Leitungsrechts ist somit bereits mit der Übereignung der von der Druckrohrleitung betroffenen Grundstücke an Dritte entstanden, sofern sie offenkundig war.Bei Übereignung eines von zwei Grundstücken desselben Eigentümers, von denen ein Grundstück offenkundig dem anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht nach herrschender Ansicht eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung vergleiche RIS-Justiz RS0011618 (T3), RS0119170 (T1)). Die Dienstbarkeit des Leitungsrechts ist somit bereits mit der Übereignung der von der Druckrohrleitung betroffenen Grundstücke an Dritte entstanden, sofern sie offenkundig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070044.X07Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016