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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0097 E 24. Oktober 2013 RS 2Stammrechtssatz
Der Anspruch auf Wiederverleihung iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben (vgl. E 26. April 2012, 2008/07/0048).Der Anspruch auf Wiederverleihung iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 besteht nur, wenn bestehende Rechte nicht entgegenstehen. Die Inhaber bestehender Rechte können alle ihnen zustehenden Einwendungen gegen die Wiederverleihung erheben vergleiche E 26. April 2012, 2008/07/0048).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070044.X04Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016