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14/02 GerichtsorganisationNorm
GOG §16 Abs3 Z2;Rechtssatz
Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs 3 Z 2 GOG um eine "Sicherheitsmaßnahme" handelt, die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art 6 Abs 1 MRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen. Das BVwG hat festgestellt, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2004 wiederholt und öfters - auch ohne sachlich begründeten Anlass - den Amtstag am Bezirksgericht Josefstadt aufgesucht und dort Richterinnen und Richter sowie andere Gerichtsbedienstete lautstark beschimpft und beleidigt hat. Dabei hat er unter anderem auch geäußert, er werde im Bezirksgericht Josefstadt "aufräumen" bzw er habe dort bereits "aufgeräumt". Dieses aggressive und drohende Verhalten des Revisionswerbers war geeignet, Sicherheitsbedenken im Sinne des zuvor Gesagten zu erwecken, die ein Hausverbot rechtfertigen konnten.Da es sich bei einem Hausverbot nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG um eine "Sicherheitsmaßnahme" handelt, die aus "besonderem Anlass" getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht Paragraph 16, Absatz 4, GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, MRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen. Das BVwG hat festgestellt, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2004 wiederholt und öfters - auch ohne sachlich begründeten Anlass - den Amtstag am Bezirksgericht Josefstadt aufgesucht und dort Richterinnen und Richter sowie andere Gerichtsbedienstete lautstark beschimpft und beleidigt hat. Dabei hat er unter anderem auch geäußert, er werde im Bezirksgericht Josefstadt "aufräumen" bzw er habe dort bereits "aufgeräumt". Dieses aggressive und drohende Verhalten des Revisionswerbers war geeignet, Sicherheitsbedenken im Sinne des zuvor Gesagten zu erwecken, die ein Hausverbot rechtfertigen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030001.J02Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018