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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwGG 2014 §21 Abs6;Rechtssatz
Rechtsanwälte sind gemäß § 21 Abs 6 BVwGG 2014 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Verfügt der Rechtsanwalt zwar an sich über die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wird er jedoch an der Übermittlung einer elektronischen Eingabe durch eine vorübergehende technische Störung der Verbindung gehindert, so ändert dies an seiner Verpflichtung nach § 21 Abs 6 BVwGG 2014 grundsätzlich nichts; es handelt sich dabei aber um ein unabwendbares und in der Regel auch unvorhergesehenes Ereignis, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann.Rechtsanwälte sind gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG 2014 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Verfügt der Rechtsanwalt zwar an sich über die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wird er jedoch an der Übermittlung einer elektronischen Eingabe durch eine vorübergehende technische Störung der Verbindung gehindert, so ändert dies an seiner Verpflichtung nach Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG 2014 grundsätzlich nichts; es handelt sich dabei aber um ein unabwendbares und in der Regel auch unvorhergesehenes Ereignis, das die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030001.J01Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018