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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Kann nicht davon die Rede sein, dass die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre - derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte (Hinweis etwa VwGH vom 24. September 2015, 2012/07/0167) - tritt ein Verschulden der Partei iSd § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG nicht in den Blick.Kann nicht davon die Rede sein, dass die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre - derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich hiefür sonst Anhaltspunkte (Hinweis etwa VwGH vom 24. September 2015, 2012/07/0167) - tritt ein Verschulden der Partei iSd Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG nicht in den Blick.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030065.J04Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016