Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dass ohne Gutachten des Amtssachverständigen sowie dessen Erhebungen an Ort und Stelle nicht möglich gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung zu treffen, rechtfertigt nicht davon auszugehen, dass die revisionswerbende Partei einen verfahrensleitenden Antrag iSd § 76 Abs 1 AVG betreffend die Erlassung des vorliegenden Entfernungsauftrages nach § 134 Abs 4 NÖ JagdG 1974 gestellt hätte (Hinweis VwGH vom 10. August 2000, 99/07/0184). Vielmehr lässt sich der der Aktenlage entsprechenden Darstellung im bekämpften Bescheid entnehmen, dass die Erstbehörde das Entfernungsauftragsverfahren von Amts wegen einleitete.Dass ohne Gutachten des Amtssachverständigen sowie dessen Erhebungen an Ort und Stelle nicht möglich gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung zu treffen, rechtfertigt nicht davon auszugehen, dass die revisionswerbende Partei einen verfahrensleitenden Antrag iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG betreffend die Erlassung des vorliegenden Entfernungsauftrages nach Paragraph 134, Absatz 4, NÖ JagdG 1974 gestellt hätte (Hinweis VwGH vom 10. August 2000, 99/07/0184). Vielmehr lässt sich der der Aktenlage entsprechenden Darstellung im bekämpften Bescheid entnehmen, dass die Erstbehörde das Entfernungsauftragsverfahren von Amts wegen einleitete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030065.J03Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016