RS Vwgh 2016/2/26 Ro 2014/03/0065

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Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

L00013 Landesverfassung Niederösterreich
L00023 Landesregierung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art101 Abs1;
GO LReg NÖ 1981 §1 Abs1;
L-VG NÖ 1979 Art34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinem E vom 27. März 2014, 2013/10/0139 (unter Hinweis insbesondere auf Art 101 Abs 1 B-VG, auf Art 34 Abs 1 der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979, auf § 1 Abs 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung sowie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), ausgesprochen, dass es sich auch bei Entscheidungen von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten um Entscheidungen der Landesregierung handelt und ferner alle, auch die von den einzelnen Mitgliedern im Rahmen deren Zuständigkeit stammenden, Erledigungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes mit "Niederösterreichische Landesregierung" und der Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit "Niederösterreichische Landesregierung: I.A." gezeichnet werden. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid in diesem Sinne mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" der bekämpften Entscheidung kann daher nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde.Der VwGH hat bereits in seinem E vom 27. März 2014, 2013/10/0139 (unter Hinweis insbesondere auf Artikel 101, Absatz eins, B-VG, auf Artikel 34, Absatz eins, der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979, auf Paragraph eins, Absatz eins, der Geschäftsordnung der Landesregierung sowie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), ausgesprochen, dass es sich auch bei Entscheidungen von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten um Entscheidungen der Landesregierung handelt und ferner alle, auch die von den einzelnen Mitgliedern im Rahmen deren Zuständigkeit stammenden, Erledigungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes mit "Niederösterreichische Landesregierung" und der Unterschrift des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung oder, wenn dieses nicht selbst unterfertigt, mit "Niederösterreichische Landesregierung: römisch eins.A." gezeichnet werden. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid in diesem Sinne mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" der bekämpften Entscheidung kann daher nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030065.J01

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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