RS Vwgh 2016/2/26 Ro 2014/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §24g Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24h Abs2;

Rechtssatz

Die Frage, wer Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung geringfügiger Änderungen hat, richtet sich nach § 24g Abs 1 Z 2 UVPG 2000. Diese Bestimmung, auf die § 24h Abs 2 leg cit verweist, sieht vor, dass den von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 UVPG 2000 Gelegenheit zu geben ist, ihre Interessen wahrzunehmen, wobei die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben ist, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung (durch die Änderungen) tatsächlich stattfindet, ist dann Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung, berührt jedoch nicht die Frage der Parteistellung. Die Verweise von § 24h Abs 2 über § 24g Abs 1 auf § 19 UVPG 2000 sind daher - auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise - so zu interpretieren, dass ua Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist (vgl VwGH vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092, zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 ).Die Frage, wer Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung geringfügiger Änderungen hat, richtet sich nach Paragraph 24 g, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000. Diese Bestimmung, auf die Paragraph 24 h, Absatz 2, leg cit verweist, sieht vor, dass den von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, UVPG 2000 Gelegenheit zu geben ist, ihre Interessen wahrzunehmen, wobei die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben ist, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung (durch die Änderungen) tatsächlich stattfindet, ist dann Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung, berührt jedoch nicht die Frage der Parteistellung. Die Verweise von Paragraph 24 h, Absatz 2, über Paragraph 24 g, Absatz eins, auf Paragraph 19, UVPG 2000 sind daher - auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise - so zu interpretieren, dass ua Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist vergleiche VwGH vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092, zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J11

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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