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14/01 VerwaltungsorganisationRechtssatz
Das (bloße) Abnahmeverfahren dient - wie sich aus § 24h Abs 2 UVPG 2000 ergibt - grundsätzlich nur der Überprüfung dahingehend, ob das Vorhaben der Genehmigung entspricht. Daraus, dass der Gesetzgeber das Verfahren nicht zwingend als mit Bescheid abzuschließendes Verfahren ausgestaltet hat, ergibt sich, dass den Nachbarn im bloßen Abnahmeverfahren auch keine Parteistellung zukommen kann. Dieser Grundsatz wird aber insoweit durchbrochen, als es das UVPG 2000 ermöglicht - über Antrag des Projektwerbers - im Rahmen des Abnahmeverfahrens geringfügige Änderungen zu genehmigen. Über die Genehmigung derartiger Änderungen ist - wie sich aus § 24h Abs 3 UVPG 2000 und dem dortigen Verweis auf die "Rechtskraft des entsprechenden Bescheides" ergibt - mit Bescheid abzusprechen.Das (bloße) Abnahmeverfahren dient - wie sich aus Paragraph 24 h, Absatz 2, UVPG 2000 ergibt - grundsätzlich nur der Überprüfung dahingehend, ob das Vorhaben der Genehmigung entspricht. Daraus, dass der Gesetzgeber das Verfahren nicht zwingend als mit Bescheid abzuschließendes Verfahren ausgestaltet hat, ergibt sich, dass den Nachbarn im bloßen Abnahmeverfahren auch keine Parteistellung zukommen kann. Dieser Grundsatz wird aber insoweit durchbrochen, als es das UVPG 2000 ermöglicht - über Antrag des Projektwerbers - im Rahmen des Abnahmeverfahrens geringfügige Änderungen zu genehmigen. Über die Genehmigung derartiger Änderungen ist - wie sich aus Paragraph 24 h, Absatz 3, UVPG 2000 und dem dortigen Verweis auf die "Rechtskraft des entsprechenden Bescheides" ergibt - mit Bescheid abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J10Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018