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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Behauptung, ein Gutachten wäre unschlüssig, vermag die Tauglichkeit dieses Gutachtens ebenso wenig zu erschüttern wie Ausführungen zu Themenbereichen, die nicht verfahrensgegenständlich sind. Vielmehr ist es notwendig, konkret und mit näherer Begründung darzulegen, worin die Unschlüssigkeit eines Gutachtens liegen soll.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J05Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018