RS Vwgh 2016/2/26 Ro 2014/03/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07402000
001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

32008R1008 LuftverkehrsdienstDV Art10;
32008R1008 LuftverkehrsdienstDV Art2;
AOCV 2008 §1;
EURallg;
VwRallg;
  1. AOCV 2008 § 1 heute
  2. AOCV 2008 § 1 gültig ab 01.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2021
  3. AOCV 2008 § 1 gültig von 12.07.2017 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2017
  4. AOCV 2008 § 1 gültig von 13.08.2014 bis 11.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2014
  5. AOCV 2008 § 1 gültig von 01.04.2013 bis 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2013
  6. AOCV 2008 § 1 gültig von 16.07.2008 bis 31.03.2013

Rechtssatz

Zu Art 10 der Verordnung EG Nr 1008/2008, wonach die zuständige Genehmigungsbehörde sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen über den dort genannten Antrag zu entscheiden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung und somit auch die in ihrem Abs 1 angeordnete Entscheidungsfrist ausschließlich auf Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen bezieht, was schon aus der Überschrift zu dieser Bestimmung deutlich wird. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung, sondern um die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Die genannte Verordnung unterscheidet in ihren Begriffsbestimmungen in Art 2 ausdrücklich zwischen Betriebsgenehmigungen (Z 1) und Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (Z 8). Da sich Art 10 ausschließlich auf Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen bezieht, ist dieser auf Entscheidungen über die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses aufgrund seines eindeutigen Wortlautes nicht anwendbar.Zu Artikel 10, der Verordnung EG Nr 1008/2008, wonach die zuständige Genehmigungsbehörde sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen über den dort genannten Antrag zu entscheiden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung und somit auch die in ihrem Absatz eins, angeordnete Entscheidungsfrist ausschließlich auf Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen bezieht, was schon aus der Überschrift zu dieser Bestimmung deutlich wird. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung, sondern um die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Die genannte Verordnung unterscheidet in ihren Begriffsbestimmungen in Artikel 2, ausdrücklich zwischen Betriebsgenehmigungen (Ziffer eins,) und Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (Ziffer 8,). Da sich Artikel 10, ausschließlich auf Entscheidungen über Betriebsgenehmigungen bezieht, ist dieser auf Entscheidungen über die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses aufgrund seines eindeutigen Wortlautes nicht anwendbar.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J08

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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