RS Vwgh 2016/2/26 Ro 2014/03/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Selbst dann, wenn für die Entscheidungen ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur, wenn die Behörde das Verfahren durchgängig zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt. Das Vorliegen eines in einem langwierigen Ermittlungsverfahren gelegenen Hindernisses ist in der Entscheidung zu begründen. Dazu ist die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes in zeitlicher Abfolge sowie eine nachvollziehbare, über allgemeine Behauptung hinausgehende Begründung für das Vorliegen sachlicher Gründe für die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte erforderlich (vgl dazu etwa VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/08/0021, mwH).Selbst dann, wenn für die Entscheidungen ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur, wenn die Behörde das Verfahren durchgängig zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt. Das Vorliegen eines in einem langwierigen Ermittlungsverfahren gelegenen Hindernisses ist in der Entscheidung zu begründen. Dazu ist die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes in zeitlicher Abfolge sowie eine nachvollziehbare, über allgemeine Behauptung hinausgehende Begründung für das Vorliegen sachlicher Gründe für die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 25. Juni 2013, 2013/08/0021, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J07

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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