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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Ein Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, mwH). Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl etwa VwGH vom 26. September 2011, 2009/10/0266, mwH).Ein Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, mwH). Zur Feststellung, ob in diesem Sinne ein überwiegendes Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche etwa VwGH vom 26. September 2011, 2009/10/0266, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030002.J05Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018