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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Soweit der Beamte rügt, dass das VwG dem Sachverständigen anlässlich der ergänzenden Begutachtung der Relevanz der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht exakt vorgegeben habe, welchen der divergierenden Zeugenaussagen bei der Begutachtung zu folgen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht darlegt, welche konkreten bewertungsrelevanten Widersprüche sich aus den Aussagen der dort vernommenen Zeugen ergeben sollen. Auch hätte der anwaltlich vertretene Beamte durch ergänzende Befragung des Sachverständigen seines Erachtens erforderliche Klarstellungen herbeiführen können. Das VwG hat demgegenüber keine relevanten Divergenzen der Zeugenaussagen erblickt. Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht geradezu unvertretbar, die Aussage des Sachverständigen, wonach die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung an seinen gutachtlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermochten, auf diese Verhandlungsergebnisse in ihrer Gesamtheit zu beziehen. Es stellt somit jedenfalls keine Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze dar, wenn das VwG davon ausging, dass der Sachverständige seiner ergänzenden Begutachtung das Bestehen all jener Aufgaben am Arbeitsplatz des Beamten zugrunde gelegt hat, von denen es in seinen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist. Ob die diesbezügliche verfahrensrechtliche Vorgangsweise des VwG in jeder Hinsicht fehlerfrei war, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120013.L04Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016