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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Zulässigkeitsvorbringen der Beamtin betrifft die Abweisung ihres Antrages auf Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk DBR 2003. Der VwGH hat sich bereits mit dieser Gesetzesbestimmung befasst (vgl. E 11. Oktober 2006, 2004/12/0186). Insofern die Beamtin als grundsätzliche Rechtsfrage ins Treffen führt, ob das VwG ihren Arbeitsplatz und die von ihr als vergleichbar eingestuften Verwendungen anderer Beamter hinreichend deutlich beschrieben hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Frage einzelfallbezogen und auch in Abhängigkeit vom Sachvorbringen der Parteien zu beurteilen ist. Sie bildet jedenfalls dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn das VwG in diesem Zusammenhang vertretbar vorgegangen ist, was hier auch der Fall ist: Der Arbeitsplatz der Beamtin ist mit hinreichender Deutlichkeit umschrieben. Zutreffend hat sich das VwG in diesem Zusammenhang nicht bloß auf die Organisationsnormen gestützt, sondern hat auch die aus dem "BH-Benchmarking" resultierenden, nach der herrschenden Weisungslage von der Beamtin tatsächlich zu erbringenden Tätigkeiten in seine Betrachtung miteinbezogen (vgl. E 30. April 2014, 2013/12/0149).Das Zulässigkeitsvorbringen der Beamtin betrifft die Abweisung ihres Antrages auf Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk DBR 2003. Der VwGH hat sich bereits mit dieser Gesetzesbestimmung befasst vergleiche E 11. Oktober 2006, 2004/12/0186). Insofern die Beamtin als grundsätzliche Rechtsfrage ins Treffen führt, ob das VwG ihren Arbeitsplatz und die von ihr als vergleichbar eingestuften Verwendungen anderer Beamter hinreichend deutlich beschrieben hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Frage einzelfallbezogen und auch in Abhängigkeit vom Sachvorbringen der Parteien zu beurteilen ist. Sie bildet jedenfalls dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn das VwG in diesem Zusammenhang vertretbar vorgegangen ist, was hier auch der Fall ist: Der Arbeitsplatz der Beamtin ist mit hinreichender Deutlichkeit umschrieben. Zutreffend hat sich das VwG in diesem Zusammenhang nicht bloß auf die Organisationsnormen gestützt, sondern hat auch die aus dem "BH-Benchmarking" resultierenden, nach der herrschenden Weisungslage von der Beamtin tatsächlich zu erbringenden Tätigkeiten in seine Betrachtung miteinbezogen vergleiche E 30. April 2014, 2013/12/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120003.L02Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016