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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §57 Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestätigung über das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 11. November 2015, ihm eine schriftliche Bestätigung gemäß § 57 Abs. 3 zweiter Satz AVG betreffend das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides vom 24. Juli 2015 (mit diesem waren die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen, begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet und Anträge auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines abgewiesen worden) auszustellen, abgewiesen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbarer) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreicht werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur).Nichtstattgebung - Bestätigung über das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 11. November 2015, ihm eine schriftliche Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz AVG betreffend das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides vom 24. Juli 2015 (mit diesem waren die Lenkberechtigung des Revisionswerbers entzogen, begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet und Anträge auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines abgewiesen worden) auszustellen, abgewiesen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbarer) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreicht werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte vergleiche aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden vergleiche die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu Paragraph 30, VwGG referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110025.L01.1Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016