RS Vwgh 2016/2/26 Ra 2015/12/0042

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Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht des VwG gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 13a AVG beschränkt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie geht insbesondere nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten.Die Manuduktionspflicht des VwG gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG beschränkt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie geht insbesondere nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120042.L05

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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