RS Vwgh 2016/2/26 Ko 2015/03/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z2;
WTBG 1999 §120;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die disziplinarrechtlichen Vorschriften des WTBG 1999 setzen unmittelbar an der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (oder an der Eigenschaft als Berufsanwärter) an und beziehen sich nicht auf private oder bloß punktuelle Tätigkeiten, sondern auf eine dauernde Berufsausübung, bei der die disziplinarrechtlichen Standards der Wirtschaftstreuhandberufe einzuhalten sind. Diese Berufsausübung, nicht aber die konkret dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene einzelne Tathandlung, bildet daher auch den Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren nach dem WTBG 1999 bezieht sich damit im Sinne des § 3 Z 2 AVG auf den Betrieb eines Unternehmens (beim selbständigen Wirtschaftstreuhänder) oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (beim unselbständigen Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter). Dies steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber für das disziplinarbehördliche Verfahren ausdrücklich getroffenen Regelung, die für die Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates ebenfalls am Berufssitz (und damit am Ort, an dem das Unternehmen bzw die dauernde Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders betrieben wird) anknüpft.Die disziplinarrechtlichen Vorschriften des WTBG 1999 setzen unmittelbar an der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (oder an der Eigenschaft als Berufsanwärter) an und beziehen sich nicht auf private oder bloß punktuelle Tätigkeiten, sondern auf eine dauernde Berufsausübung, bei der die disziplinarrechtlichen Standards der Wirtschaftstreuhandberufe einzuhalten sind. Diese Berufsausübung, nicht aber die konkret dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene einzelne Tathandlung, bildet daher auch den Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren nach dem WTBG 1999 bezieht sich damit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG auf den Betrieb eines Unternehmens (beim selbständigen Wirtschaftstreuhänder) oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (beim unselbständigen Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter). Dies steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber für das disziplinarbehördliche Verfahren ausdrücklich getroffenen Regelung, die für die Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates ebenfalls am Berufssitz (und damit am Ort, an dem das Unternehmen bzw die dauernde Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders betrieben wird) anknüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:KO2015030004.K06

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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