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36 WirtschaftstreuhänderNorm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Die disziplinarrechtlichen Vorschriften des WTBG 1999 setzen unmittelbar an der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (oder an der Eigenschaft als Berufsanwärter) an und beziehen sich nicht auf private oder bloß punktuelle Tätigkeiten, sondern auf eine dauernde Berufsausübung, bei der die disziplinarrechtlichen Standards der Wirtschaftstreuhandberufe einzuhalten sind. Diese Berufsausübung, nicht aber die konkret dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene einzelne Tathandlung, bildet daher auch den Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren nach dem WTBG 1999 bezieht sich damit im Sinne des § 3 Z 2 AVG auf den Betrieb eines Unternehmens (beim selbständigen Wirtschaftstreuhänder) oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (beim unselbständigen Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter). Dies steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber für das disziplinarbehördliche Verfahren ausdrücklich getroffenen Regelung, die für die Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates ebenfalls am Berufssitz (und damit am Ort, an dem das Unternehmen bzw die dauernde Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders betrieben wird) anknüpft.Die disziplinarrechtlichen Vorschriften des WTBG 1999 setzen unmittelbar an der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (oder an der Eigenschaft als Berufsanwärter) an und beziehen sich nicht auf private oder bloß punktuelle Tätigkeiten, sondern auf eine dauernde Berufsausübung, bei der die disziplinarrechtlichen Standards der Wirtschaftstreuhandberufe einzuhalten sind. Diese Berufsausübung, nicht aber die konkret dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfene einzelne Tathandlung, bildet daher auch den Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren nach dem WTBG 1999 bezieht sich damit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG auf den Betrieb eines Unternehmens (beim selbständigen Wirtschaftstreuhänder) oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (beim unselbständigen Wirtschaftstreuhänder oder Berufsanwärter). Dies steht auch im Einklang mit der vom Gesetzgeber für das disziplinarbehördliche Verfahren ausdrücklich getroffenen Regelung, die für die Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates ebenfalls am Berufssitz (und damit am Ort, an dem das Unternehmen bzw die dauernde Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders betrieben wird) anknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2015030004.K06Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018