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36 WirtschaftstreuhänderNorm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Im E vom 14. Jänner 1986, 85/04/0221, ging der VwGH davon aus, dass bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten, die Wirtschaftstreuhänder betreffen, auf den jeweiligen Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders abzustellen ist. Hierzu verwies der VwGH auf § 3 lit b AVG 1950, der mit der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des § 3 Z 2 AVG im Wesentlichen übereinstimmt. Der VwGH hat in dieser Entscheidung somit klargestellt, dass es sich bei Bescheiden der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Sachen handelt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen. Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Wirtschaftstreuhänder, in welchem diesem ein Berufsvergehen nach § 120 WTBG 1999 vorgeworfen wird, handelt es sich um eine Sache, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit im Sinne des § 3 Z 2 AVG bezieht: Gemäß § 118 Abs 1 WTBG 1999 unterliegen dem Disziplinarrecht die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs 2 leg cit und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs 3 leg cit. Nach den genannten Bestimmungen sind ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, und außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle Berufsanwärter.Im E vom 14. Jänner 1986, 85/04/0221, ging der VwGH davon aus, dass bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten, die Wirtschaftstreuhänder betreffen, auf den jeweiligen Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders abzustellen ist. Hierzu verwies der VwGH auf Paragraph 3, Litera b, AVG 1950, der mit der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG im Wesentlichen übereinstimmt. Der VwGH hat in dieser Entscheidung somit klargestellt, dass es sich bei Bescheiden der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um Sachen handelt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen. Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Wirtschaftstreuhänder, in welchem diesem ein Berufsvergehen nach Paragraph 120, WTBG 1999 vorgeworfen wird, handelt es sich um eine Sache, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG bezieht: Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WTBG 1999 unterliegen dem Disziplinarrecht die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 2, leg cit und die außerordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 3, leg cit. Nach den genannten Bestimmungen sind ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, und außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle Berufsanwärter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2015030004.K05Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018