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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts (Hinweis E vom 18. März 1994, 90/12/0113), im vorliegenden Fall somit eine Frage, die anhand des WTBG 1999 zu beurteilen ist. Wie der VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, stand gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufung an den - im Beschwerdefall nach dem Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders örtlich zuständigen - Landeshauptmann zu (Hinweis E vom 14. Jänner 1986, 85/04/0221; in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall ging es um die Feststellung des Erlöschens einer Befugnis aus dem Grunde der §§ 42 Abs 1 lit d und 46 Abs 2 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung idF BGBl Nr 352/1982, § 2 Abs 4 lit f Wirtschaftstreuhänderkammergesetz idF BGBl Nr 126/1955).Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts (Hinweis E vom 18. März 1994, 90/12/0113), im vorliegenden Fall somit eine Frage, die anhand des WTBG 1999 zu beurteilen ist. Wie der VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen hat, stand gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Berufung an den - im Beschwerdefall nach dem Berufssitz des Wirtschaftstreuhänders örtlich zuständigen - Landeshauptmann zu (Hinweis E vom 14. Jänner 1986, 85/04/0221; in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Beschwerdefall ging es um die Feststellung des Erlöschens einer Befugnis aus dem Grunde der Paragraphen 42, Absatz eins, Litera d und 46 Absatz 2, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 352 aus 1982,, Paragraph 2, Absatz 4, Litera f, Wirtschaftstreuhänderkammergesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1955,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2015030004.K04Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018