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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §3 Z1;Rechtssatz
Das WTBG 1999 sieht keine Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Disziplinarverfahren vor (vgl hingegen die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates in § 122 WTBG 1999, die sich nach dem Berufssitz des Angezeigten richten und nur dann auf den Hauptwohnsitz abstellen, wenn kein Berufssitz im Inland besteht). Für den Fall einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, die keine Verwaltungsstrafsache betrifft, ist daher gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 auf § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG zurückzugreifen.Das WTBG 1999 sieht keine Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Disziplinarverfahren vor vergleiche hingegen die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Senate des Disziplinarrates in Paragraph 122, WTBG 1999, die sich nach dem Berufssitz des Angezeigten richten und nur dann auf den Hauptwohnsitz abstellen, wenn kein Berufssitz im Inland besteht). Für den Fall einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, die keine Verwaltungsstrafsache betrifft, ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 auf Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG zurückzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2015030004.K03Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018