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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben (vgl das E vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001, sowie den B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist zulässig, wenn beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben vergleiche das E vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001, sowie den B vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:KO2015030004.K01Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018