TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/17 93/18/0069

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §46;
FrG 1993 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 27. Jänner 1993, Zl. XI/A-L-1/14-93, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 21. Dezember 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 21. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Schubhaft wurde im Polizeigefangenenhaus Ost in Wien vollzogen, wo der Beschwerdeführer nach der Aktenlage jedenfalls bis 30. Jänner 1993 angehalten wurde.

2. Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Antrag vom 18. Jänner 1993 begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) einen Abschiebungsaufschub in der Dauer von einem Jahr wegen Unzulässigkeit seiner Abschiebung.

3. Mit dem am 29. Jänner 1993 zugestellten Bescheid vom 27. Jänner 1993 wies die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (die belangte Behörde) diesen Antrag ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II.

1. Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 24 und 25 Abs. 1.

Gemäß § 67 Abs. 2 FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit unter anderem zur Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nach dem Aufenthalt.

2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde sei zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Wien nicht zuständig gewesen.

Die Beschwerde ist damit im Recht. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der Gegenschrift ist zu entnehmen, aus welchen Gründen sich die belangte Behörde für die Entscheidung über den an die Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Antrag für zuständig gehalten hat. § 67 Abs. 2 FrG knüpft die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung eines Abschiebungsaufschubes an den Aufenthalt des Fremden. Der Aufenthalt einer Person ist dort, wo sich diese tatsächlich befindet, gleichgültig ob erlaubt oder unerlaubt, ob freiwillig oder unfreiwillig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides war im Polizeigefangenenhaus-Ost in Wien, auch wenn es sich dabei um einen unfreiwilligen Aufenthalt auf Grund des Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 21. Dezember 1992 gehandelt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. April 1992, Zl. 90/19/0446).

3. Aus den dargelegten Gründen war die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag vom 18. Jänner 1993 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes örtlich unzuständig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte deshalb, weil an Stempelgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur S 390,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 30,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) notwendig waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180069.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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