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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/03/0010 B 2. Dezember 2015 RS 3Stammrechtssatz
Ist ein Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich (vgl etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253).Ist ein Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich vergleiche etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016030001.F02Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016