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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Der VwGH ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden gemäß Art 132 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig. Insbesondere kommt es ihm nicht mehr zu, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt vielmehr lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.Der VwGH ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig. Insbesondere kommt es ihm nicht mehr zu, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt vielmehr lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016030001.F01Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016