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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/18/0003 Ro 2015/18/0004 Ro 2015/18/0007 Ro 2015/18/0006 Ro 2015/18/0005Rechtssatz
Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 MRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510-1511/2015-15). Auf dieser Grundlage erkennt der VwGH nicht, dass es im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 (in der Neugestaltung durch das FNG) ein Rechtsschutzdefizit gibt, das es notwendig machen würde, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und den eindeutigen Intentionen des Gesetzgebers eine schriftliche Antragstellung auf internationalen Schutz für Personen aus dem Ausland, insbesondere auch für Familienangehörige von in Österreich bereits Schutzberechtigten, zu ermöglichen.Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, MRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510-1511/2015-15). Auf dieser Grundlage erkennt der VwGH nicht, dass es im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 (in der Neugestaltung durch das FNG) ein Rechtsschutzdefizit gibt, das es notwendig machen würde, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und den eindeutigen Intentionen des Gesetzgebers eine schriftliche Antragstellung auf internationalen Schutz für Personen aus dem Ausland, insbesondere auch für Familienangehörige von in Österreich bereits Schutzberechtigten, zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015180002.J07Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018