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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §35 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/18/0003 Ro 2015/18/0004 Ro 2015/18/0007 Ro 2015/18/0006 Ro 2015/18/0005Rechtssatz
Die österreichische Vertretungsbehörde hat dem Fremden, der einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 stellt, einen solchen (nur) zu erteilen, wenn das Bundesamt (nunmehr: BFA) mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist (§ 35 Abs. 4 AsylG 2005). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid; eine für den Antragsteller negative Mitteilung kann daher auch nicht (selbständig) angefochten werden (vgl. VwGH vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0527). Gleichzeitig ist die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz aber gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH vom 19. Juni 2008, 2007/21/0423, und aus der Folgejudikatur etwa VwGH vom 18. April 2013, 2012/21/0157, und vom 17. Oktober 2013, 2013/21/0152).Die österreichische Vertretungsbehörde hat dem Fremden, der einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 stellt, einen solchen (nur) zu erteilen, wenn das Bundesamt (nunmehr: BFA) mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist (Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005). Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid; eine für den Antragsteller negative Mitteilung kann daher auch nicht (selbständig) angefochten werden vergleiche VwGH vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0527). Gleichzeitig ist die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz aber gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH vom 19. Juni 2008, 2007/21/0423, und aus der Folgejudikatur etwa VwGH vom 18. April 2013, 2012/21/0157, und vom 17. Oktober 2013, 2013/21/0152).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015180002.J04Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018