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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §16;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/18/0003 Ro 2015/18/0004 Ro 2015/18/0007 Ro 2015/18/0006 Ro 2015/18/0005Rechtssatz
Die Einschränkung der inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz auf Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, wurde schon in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des AsylG 1997 (sinngemäß) damit begründet, dass die Schutzgewährung durch Österreich nur in diesem Fall durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im erforderlichen Mindestmaß gewährleistet sei. Ausgehend von diesem zutreffenden Argument erscheint die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Fremden, die sich im Ausland, und solchen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, sachlich gerechtfertigt. Auch der VfGH hat diesbezüglich bislang unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Fremden untereinander keine Bedenken geäußert. VfSlg. 17.033/2003 und die Folgejudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erkannten vielmehr Defizite im effektiven Rechtsschutz gegen die Verweigerung eines Visums nach § 16 AsylG 1997 bzw. § 35 AsylG 2005 (Stammfassung), die es als Ausgleich erforderlich machten, schriftliche Asylanträge aus dem Ausland von Familienangehörigen eines in Österreich anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten zuzulassen.Die Einschränkung der inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz auf Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, wurde schon in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des AsylG 1997 (sinngemäß) damit begründet, dass die Schutzgewährung durch Österreich nur in diesem Fall durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im erforderlichen Mindestmaß gewährleistet sei. Ausgehend von diesem zutreffenden Argument erscheint die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Fremden, die sich im Ausland, und solchen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, sachlich gerechtfertigt. Auch der VfGH hat diesbezüglich bislang unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Fremden untereinander keine Bedenken geäußert. VfSlg. 17.033/2003 und die Folgejudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erkannten vielmehr Defizite im effektiven Rechtsschutz gegen die Verweigerung eines Visums nach Paragraph 16, AsylG 1997 bzw. Paragraph 35, AsylG 2005 (Stammfassung), die es als Ausgleich erforderlich machten, schriftliche Asylanträge aus dem Ausland von Familienangehörigen eines in Österreich anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten zuzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015180002.J03Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018