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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/18/0003 Ro 2015/18/0004 Ro 2015/18/0007 Ro 2015/18/0006 Ro 2015/18/0005Rechtssatz
Mit dem FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurde die Möglichkeit für Familienangehörige von Fremden, die in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erlangt haben, beseitigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Die Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 22 und 24) lassen keinen Zweifel daran, welche Vorstellungen der Gesetzgeber damit verfolgt hat: Es werde dadurch "in systematisch konsequenter Weise normiert, dass Anträge auf internationalen Schutz ausnahmslos nur mehr im Inland gestellt werden können". Dieser gesetzgeberischer Wille findet seinen Niederschlag in den §§ 17 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Z 2 und 35 AsylG 2005 (idgF). Somit verbleibt nach der geltenden Rechtslage den Familienangehörigen eines in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nur die Möglichkeit, bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu stellen. Es ist jedoch nicht zulässig, den Antrag auf internationalen Schutz bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen oder ihn postalisch oder durch einen Vertreter im Inland bei der österreichischen Asylbehörde einzubringen.Mit dem FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurde die Möglichkeit für Familienangehörige von Fremden, die in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erlangt haben, beseitigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 22 und 24) lassen keinen Zweifel daran, welche Vorstellungen der Gesetzgeber damit verfolgt hat: Es werde dadurch "in systematisch konsequenter Weise normiert, dass Anträge auf internationalen Schutz ausnahmslos nur mehr im Inland gestellt werden können". Dieser gesetzgeberischer Wille findet seinen Niederschlag in den Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 25 Absatz eins, Ziffer 2 und 35 AsylG 2005 (idgF). Somit verbleibt nach der geltenden Rechtslage den Familienangehörigen eines in Österreich Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nur die Möglichkeit, bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu stellen. Es ist jedoch nicht zulässig, den Antrag auf internationalen Schutz bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen oder ihn postalisch oder durch einen Vertreter im Inland bei der österreichischen Asylbehörde einzubringen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015180002.J02Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018