Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art19 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH hat zu Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung bereits ausgesprochen, dass unter "flüchtig" im Sinne dieser Bestimmungen alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (Hinweis E vom 19. Juni 2008, 2007/21/0509, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, dessen Art. 29 Abs. 2 - sofern hier wesentlich - den Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung entspricht, weiterhin Gültigkeit.Der VwGH hat zu Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-Verordnung bereits ausgesprochen, dass unter "flüchtig" im Sinne dieser Bestimmungen alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (Hinweis E vom 19. Juni 2008, 2007/21/0509, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, dessen Artikel 29, Absatz 2, - sofern hier wesentlich - den Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-Verordnung entspricht, weiterhin Gültigkeit.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180283.L01Im RIS seit
07.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016