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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so darf es dies nur unter der Voraussetzung tun, dass es alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufnimmt und in der Beweiswürdigung darlegt, weshalb es - entgegen den Feststellungen der Behörde - zu anderen Feststellungen gelangt ist.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110106.L04Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018