RS Vwgh 2016/3/1 Ra 2015/11/0106

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Veröffentlicht am 01.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGVG 2014 §25 Abs6;
VwGVG 2014 §25 Abs7;

Rechtssatz

Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so darf es dies nur unter der Voraussetzung tun, dass es alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufnimmt und in der Beweiswürdigung darlegt, weshalb es - entgegen den Feststellungen der Behörde - zu anderen Feststellungen gelangt ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110106.L04

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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